Wurden Sie durch eine Straftat verletzt?

 

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Straftat, allgemeine Informationen

Sie sind von einem anderen Menschen gewalttätig angegriffen, bedroht, belästigt oder ausgeraubt worden.

Nach einer Straftat ist man mit vielen Fragen und Themen konfrontiert. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen und beantworten Ihre Fragen.

In den folgenden Unterkapiteln finden Sie Informationen, die im Zusammenhang mit einer Straftat wichtig sind.

Rufen Sie uns an für weitere Informationen und Erklärungen.

 

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Psychologische Unterstützung

Bei einer körperlichen Gewalttat befindet man sich oft in einer sehr bedrohlichen Situation, die mit Hilflosigkeit und Ohnmacht verbunden ist. Das Gefühl des Ausgeliefertseins und von grosser Angst sind einschneidende Erfahrungen, die man nicht einfach so wegsteckt. Man spricht von traumatischen Erfahrungen. Diese werden von unserem Gehirn anders verarbeitet als normale Erfahrungen und das hat auch Auswirkungen auf unseren Körper. Er reagiert mit verschiedenen Symptomen auf die extreme Belastung, zum Beispiel mit Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wut, Angespanntheit, Kopfschmerzen, Konzentrationsproblemen, Schreckhaftigkeit, sozialem Rückzug, immer wiederkehrende Erinnerungen an das Trauma, Freudlosigkeit.

Rufen Sie an. Wir bieten Ihnen Beratung und Begleitung an. Wir können Ihnen bei Bedarf geeignete Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten vermitteln.

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Strafverfahren

Eine Straftat können Sie bei der Polizei anzeigen. Bei Antragsdelikte müssen Sie die Anzeige spätestens 3 Monate nach der Straftat erstatten. Bei schwereren Delikten ist die Frist viel länger. Diese sogenannten Offizialdelikte werden aufgrund ihrer Schwere von Amtes wegen verfolgt. Das heisst, es braucht keinen Strafantrag des Opfers. Eine Strafuntersuchung wird eingeleitet, sobald die Straftat den Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zur Kenntnis gelangen (zum Beispiel sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung, Tötungsdelikte, etc.). Diese Strafuntersuchung kann dann in der Regel auch nicht mehr gestoppt oder zurückgezogen werden.

Sie werden gefragt, ob Sie im Strafverfahren Privatklägerin / Privatkläger sein möchten. Dies empfiehlt sich. Die Privatklage kann auch wieder zurückgezogen werden, ein Rückzug ist definitiv. Als Privatkläger / Privatklägerin übernehmen Sie aktive Partei im Strafverfahren. Sie dazu "Ihre Recht als Opfer"

Nach Abschluss der Strafuntersuchung entscheidet die Staatsanwältin / der Staatsanwalt:

  • ob das Verfahren eingestellt wird, (z.B. wenn sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt und nicht genügend Beweise vorliegen),
  • ob das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird, (dies ist möglich, wenn die beschuldigte Person geständig oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse oder Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Gefängnisstrafe von max. 6 Monaten in Frage kommen),
  • oder ob das Verfahren, insbesondere wenn höhere Strafen in Frage kommen, an ein Gericht weitergeleitet wird.

​​​​​​Die Staatsanwaltschaft kann Sie auch, zusammen mit der angeschuldigten Person, zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. In dieser geht es darum, dass der / die Angeschuldigte sich bei Ihnen entschuldigt und sich bereit erklärt, die Ihnen entstandenen Unkosten und eventuell eine Genugtuung zu übernehmen. Im Gegenzug erklären Sie sich bereit, den Strafantrag zurück zu ziehen.
Wenn ein Vergleich abgeschlossen wird, wird das Verfahren ohne Urteil beendet.
Wenn Sie keinen Vergleich abschliessen wollen, führt die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung weiter.

Wir bitten Sie zu beachten, dass bei minderjährigen Tätern / Täterinnen etwas andere Regelungen im Strafverfahren (Jugendgerichtsverfahren) gelten!

Rufen Sie uns an. Wir können Ihnen die Abläufe in Bezug auf Ihren Fall genauer erklären und gegebenfalls eine Anwältin / einen Anwalt vermitteln.

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Ihre Rechte als Opfer

Als Opfer haben Sie Rechte. Hier eine Liste Ihrer Rechte:

  • Begleitung durch eine Vertrauensperson zu allen Befragungen
  • Auf Antrag Vermeidung einer direkten Begegnung mit der beschuldigten Person während des Strafverfahrens
  • Information über Flucht und Entlassung der Täterschaft aus der Untersuchungshaft oder aus der Haft
  • Akteneinsicht über eine Opferberatungsstelle
  • Zustellung des Einstellungsbeschlusses, der Anklageschrift oder des Strafbefehls
  • Auf Antrag Information über das Urteil
  • Auf Antrag und bei schutzwürdigen Interessen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung

Zusätzliche Rechte und Pflichten als Privatklägerin oder Privatkläger

  • Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung
  • Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft
  • Einreichen von Beweisanträgen
  • Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses
  • Anfechtung des Gerichtsentscheides

Zusätzliche Rechte von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

  • Aussageverweigerungsrecht zu Fragen, welche die Intimsphäre betreffen
  • Auf Antrag Anrecht auf Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts

Zusätzliche Rechte von Minderjährigen als Opfer

  • Einvernahme durch eine speziell ausgebildete Ermittlungsperson im Beisein einer psychologisch geschulten Person. (Die begleitende Vertrauensperson kann wegen Beeinflussung von der Teilnahme an der Befragung ausgeschlossen werden)
  • Videobefragung
  • Nicht mehr als maximal zwei Befragungen
  • Bei grosser psychischer Belastung keine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person
  • Kinder unter 15 Jahren sind nicht zur Aussage verpflichtet
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Heilungskosten

Unter Heilungskosten versteht man die Kosten für die Arzt- und Spitalbehandlungen, die Ambulanz sowie für weitere ärztlich verordnete Therapien wie z.B. Physiotherapie.

Diese Rechnungen müssen Sie bei Ihrer Unfallversicherung (wenn Sie angestellt / arbeitslos gemeldet sind) oder bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Eventuell entstehende Selbstbehalte oder Franchise können Sie später vor Gericht als Schaden anmelden.

Falls Sie Heilungskosten haben, die weder von den Versicherungen noch von der verurteilten Person bezahlt wurden, können Ihnen diese von der Opferhilfe zurückvergütet werden.

Rufen Sie uns bei Fragen an.

 

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Schadensersatz und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren

Bei Schäden und Kosten, die durch die Straftat verursacht wurden, geht es hauptsächlich um:

  • beschädigte oder zerstörte Kleidung und Schuhe
  • Lohn- oder Einkommenseinbussen, die durch die Straftat entstanden sind
  • Telefon - und Fahrspesen im Zusammenhang mit der Straftat
  • Restkosten, die die Krankenkasse oder Unfallversicherung nicht übernimmt.

Machen Sie eine Aufstellung über alle Schäden und Kosten, möglichst mit Belegen. Reichen Sie diese bei der Staatsanwaltschaft ein zusammen mit Ihrer Erklärung als Privatklägerin / Privatkläger, falls diese noch nicht vorliegt.

Genugtuung
Bei den verletzten Opfern taucht häufig die Frage auf, ob ihnen eine Genugtuung (Schmerzensgeld) zusteht. Eine Genugtuung kommt in Frage, wenn:

  • von der Straftat körperliche und/oder seelische Schäden zurückbleiben
  • Einschränkungen im beruflichen und/oder privaten Bereich sehr lange andauern
  • wenn der Heilungsprozess sehr schmerzhaft, ausserordentlich lang oder für das Opfer besonders belastend war

Oftmals werden im Strafverfahren die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Ein Verfahren vor einem Zivilgericht ist aufwändig und Sie tragen ein Kostenrisiko. Unter gewissen Bedingungen können Ihre finanziellen Ansprüche aber bei der Opferhilfe geltend gemacht werden.

Rufen Sie uns an. Wir können Ihnen bei der Eingabe Ihrer Forderungen im Strafverfahren behilflich sein.

 

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Entschädigung und/oder Genugtuung über die Opferhilfe

Sie können bei der Opferhilfe Schmerzensgeld fordern

Wenn Ihnen eine Entschädigung und/oder Genugtuung zusteht und diese wegen unbekannter oder zahlungsunfähiger Täterschaft nicht bezahlt wird oder Ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden, können diese Forderungen unter Umständen durch die Opferhilfe übernommen werden.

Bitte beachten Sie: Diese Ansprüche müssen innerhalb von 5 Jahren ab Tatdatum bei der Opferhilfe angemeldet werden, sonst verfallen sie. Bis zum 25. Geburtstag kann das Gesuch einreichen, wer als Kind Opfer eines bestimmten schweren Delikts geworden ist. Danach besteht kein Anspruch mehr.

Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei der Gesuchsstellung

 

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Häuslicher Gewalt

Bei häuslicher Gewalt geht es um die Anwendung oder die Androhung von Gewalt. Sie findet in verschiedenen Konstellationen statt und kann alle treffen, unabhängig vom Alter und vom Geschlecht. Sei es in einer bestehenden oder aufgelösten Ehe / Partnerschaft, sei es zwischen Eltern und Kindern oder zwischen weiteren im selben Haushalt lebenden Verwandten.

Wie äussert sich häusliche Gewalt
Das Spektrum der Verhaltensweisen ist breit. Dazu gehören

  • emotionale und psychische Gewalt, z.B. schikanieren, beschimpfen, blossstellen, als dumm hinstellen, für verrückt erklären
  • Isolation, z.B. soziale Kontakte verbieten, einsperren, kontrollieren
  • Drohungen und Einschüchterung, z.B. Angst machen, mit Tod oder Suizid drohen
  • körperliche Gewalt, z.B. schlagen, schupsen, treten, boxen, heftig packen, schütteln, mit Gegenständen bewerfen
  • sexuelle Gewalt, z.B. unerwünschte Berührungen, Sex oder bestimmte Praktiken erzwingen
  • ökonomische Gewalt, z.B. kein Haushaltsgeld geben, den Lohn konfiszieren, zur Kündigung der Arbeitsstelle zwingen oder eine Arbeitsaufnahme verbieten

Einige dieser Handlungen sind gesetzlich verboten, alle sind nicht tolerierbar!

Kreislauf der Gewalt
Gewalt hört nicht von alleine auf. Vielleicht wird es zeitweise besser, bevor es wieder von vorne losgeht. Deshalb spricht man in Bezug auf Partnerschaftsgewalt vom "Kreislauf der Gewalt":

Langsam baut sich Spannung auf. Die Situation wird immer explosiver und unberechenbarer, und irgendwann kommt es zu einem Gewaltausbruch.

Danach kann es sein, dass es der Gewalt ausübenden Person leidtut und sie sich entschuldigt, vielleicht auch verspricht, es nie mehr zu tun oder dass alles besser wird. Vielleicht erhalten Sie zur Versöhnung ein Geschenk, werden um eine weitere Chance gebeten. Sie fühlen sich erleichtert, wünschen sich eine intakte Partnerschaft, verstehen sich wieder gut mit der Gewalt ausübenden Person, verzeihen, haben Hoffnung, versuchen alles zu tun, um keine neue Gewalt auszulösen.

Aber dann geht es wieder los, die Spannung steigt langsam. Sie können das nicht beeinflussen und Sie haben wieder Angst, fühlen sich extrem angespannt und unsicher.

Die Gewalt kann immer schlimmer werden. Bleiben Sie nicht alleine damit!

Rufen Sie uns an. Wir suchen mit Ihnen nach Lösungen.

 

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Folgen häuslicher Gewalt

Das Erleben von häuslicher Gewalt, die oftmals über einen langen Zeitraum andauert, ist eine schlimme Erfahrung. Die ständige Anspannung und Angst haben Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden. Das Selbstwertgefühl der von Gewalt betroffenen Person wird untergraben, die Lebensfreude schwindet, ebenso die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen.

Gewalt in der Familie ist oft ein Tabuthema, das mit viel Schuld-, Scham- und Versagensgefühlen verbunden ist. Oft brauchen die Betroffenen sehr viel Mut und Kraft, um das Schweigen zu brechen und sich Unterstützung zu suchen.

Wir können Sie bei den nächsten Schritten beraten und bei Bedarf therapeutische Fachpersonen vermitteln.

 

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Kinder und häusliche Gewalt

Bei Gewalt in einer Partnerschaft sind immer auch die Kinder mitbetroffen, selbst wenn sie die Gewalt nicht direkt erleben. Sie hören vielleicht etwas, spüren die aggressive Stimmung, den Stress, die Angst, sehen Spuren der Gewalt. Manchmal sind sie selber direkt der Gewalt ausgesetzt.

Kinder haben oft grosse Ängste, fühlen sich hilflos, wütend, traurig und schämen sich. Sie denken, dass die Eltern sich wegen ihnen streiten und haben Schuldgefühle. Sie versuchen die Familie zu retten und können nicht mehr unbeschwert Kind sein.

Die Kinder wachsen in einem Klima der Angst, Bedrohung und Unsicherheit auf, was zu körperlichen und seelischen Problemen führen kann.

 

 

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Schutz und Unterkunft

Versuchen Sie sich in akuten Bedrohungssituationen in Sicherheit zu bringen bei einer Nachbarin, Verwandten, einer befreundeten Person, im Frauenhaus (062 823 86 00). Rufen Sie die Polizei (117).

Es gibt verschiedene Schutzmöglichkeiten für Sie und Ihre Kinder.

In einem Beratungsgespräch können wir mit Ihnen nach geeigneten Lösungen suchen und helfen, diese zu organisieren.

 

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Rechtliche Fragen

Strafanzeige

Die meisten Gewaltdelikte im Bereich von Ehe und Partnerschaft sind seit April 2004 Offizialdelikte. Das heisst, dass ein Strafverfahren nicht einfach wieder gestoppt werden kann.

Gewalt und Drohungen in allen anderen Familienkonstellationen müssen spätestens 3 Monate nach der Tat bei der Polizei angezeigt werden. Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, hängt auch von Ihrer persönlichen Situation ab.

Falls Sie schon eine Strafanzeige gemacht haben, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten und Rechte Sie im eingeleiteten Strafverfahren haben und ob Sie eine Anwältin / einen Anwalt benötigen.

Mehr Informationen über das Strafverfahren finden Sie hier.

Rufen Sie uns an. Sie können von unserem Wissen und unserer Erfahrung profitieren.

 

Wegweisung

Die Polizei kann eine Person, die Gewalt anwendet oder damit droht, aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen und ihr die Rückkehr für längsten 20 Tage verbieten (im Kanton Aargau). Sie kann auch Personen wegweisen, die nicht in der Wohnung der gewaltbetroffenen Person wohnhaft sind, sich aber regelmässig dort aufhalten.

Danach können beim Bezirksgericht weitere Massnahmen zum Schutz beantragt werden. Dabei sind insbesondere ein Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbot vorgesehen.

 

Trennung/Scheidung

Eine Trennung (= Eheschutzverfahren) ist sinnvoll, wenn die Ehefrau / der Ehemann sich möglichst schnell trennen will oder wenn eine Wegweisung verlängert werden soll. Bei der Trennung werden folgende Punkte geregelt:

  • Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung / im gemeinsamen Haus
  • Wer erhält die Obhut über die Kinder
  • Wie wird das Besuchsrecht geregelt
  • Welche Unterhaltsbeiträge müssen bezahlt werden
  • Wer bekommt welche Gegenstände (Möbel, Auto etc.)

Wer die Trennung verlangt, bleibt aber vorläufig verheiratet. Nach zwei Jahren Getrenntleben, kann die Scheidung beantragt werden.

Wenn man nicht zwei Jahre getrennt gelebt hat, braucht es für eine Scheidung das Einverständnis beider Eheleute.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft braucht es das Einverständnis beider Partner / Partnerinnen, ansonsten muss das Paar ein Jahr getrennt wohnen. Bis zur Auflösung können gerichtlich beantragte Regelungsmassnahmen das Getrenntleben bewilligen und die Folgen regeln.

Wir können Ihnen allgemeine Auskünfte zu diesen und andern Rechtsfragen geben und Ihnen bei Bedarf spezialisierte Anwältinnen und Anwälte vermitteln.

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Finanzielle Fragen

Häufig stellen sich vielfältige finanzielle Frage. Wer kommt für die Kosten einer Notunterkunft auf, wer bezahlt die anwaltliche Vertretung, wer die Therapie? Und wie lange dauert es, bis Unterhaltsbeiträge fliessen? Manchmal fehlt nach einer Wegweisung sogar das nötige Geld für Lebensmittel.

Wir sind Ihnen bei der Klärung der finanziellen Fragen gerne behilflich.

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Weitere Informationen

Infoblatt Häusliche Gewalt

Broschüre Wegweisung

Information zur Befragung im Strafverfahren

Häusliche Gewalt gegen ältere Menschen

Gewalt von Kindern gegen Ihre Eltern

Infoblatt Eheschutz


Nützliche Links und Telefonnummern

Polizei Tel 117

Kantonspolizei Aargau Tel 062 835 81 81

Frauenhaus Aargau Solothurn 062 823 86 00 Homepage

Männerhaus Homepage

#with you - gemeinsam gegen häusliche Gewalt

Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche: Schulpschologischer Dienst und Jugendpsychologischer Dienst

Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau Tel 062 550 20 20 (Beratungen vor allem auch für Gewaltausübende) Homepage

Beratungs- und Informationsstelle für Frauen bif Tel 044 278 99 99 (Informationen in verschiedenen Sprachen) Homepage

Suchtprävention Aargau (Sensibilisierung von Fachpersonen über die Situation von betroffenen Kindern) Homepage

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Sexualisierter Gewalt

Bei sexualisierter Gewalt geht es um extreme Formen der Machtdemonstration, bei denen Sexualität eingesetzt wird, um zu unterwerfen und zu demütigen. Bedürfnisse und Stoppsignale des Opfers werden total ignoriert. Sexualisierte Gewalttaten werden weitaus seltener von Fremden begangen als von Menschen aus dem sozialen Umfeld. Sie werden unter subtilem oder offenem Druck erzwungen, mit der Androhung von Gewalt und Sanktionen oder durch körperliche Gewalt. Sexualisierte Gewalt richtet sich gegen Personen jeden Alters – von Kleinkindern bis zu Betagten.

 

Sexualisierte Gewalt tritt in unterschiedlichen Formen auf

  • taxierende und anzügliche Blicke, die als unerwünscht empfunden werden
  • unangenehme Bemerkungen/Berührungen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz
  • unerwünschte Nähe und körperliches Aufdrängen
  • Zusenden sexualisierter Nachrichten
  • jemanden mit dem Veröffentlichen privater erotischer Bilder erpressen
  • sexuelle Übergriffe nach KO-Tropfen
  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
  • das Überreden, Pornographie anzusehen
  • das Schaffen von Gelegenheiten, den nackten Körper anderer anschauen zu können/müssen

Für diese Gewalttaten sind die Täter und Täterinnen verantwortlich. Sie haben die Grenzverletzung geplant und begangen.

Die Opfer fühlen sich erniedrigt, wertlos und der Willkür einer anderen Person ausgesetzt. Sie erleiden massive Ängste, empfinden Ekel und können nicht glauben, was ihnen gerade geschieht. Viele Opfer schämen sich für das, was ihnen angetan wurde, obwohl sie keine Schuld daran tragen. Deshalb fällt es ihnen oft schwer, sich Unterstützung zu suchen oder die Tat anzuzeigen.

Rufen Sie uns an. Wir hören Ihnen zu, unterstützen und beraten Sie und vermitteln bei Bedarf therapeutische Hilfe.

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Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung - Was tun?

Lassen Sie sich möglichst rasch medizinisch bei Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt oder im Spital untersuchen. Nehmen Sie wenn möglich eine Vertrauensperson mit. Auch wenn Sie sich nach einer Vergewaltigung/sexuellen Nötigung am liebsten verkriechen und sich den Schmutz abwaschen wollen, ist es sehr wichtig, dass Sie sich schnell in medizinische Behandlung begeben. Innerhalb von 24 Stunden sollten Beweise wie Verletzungen, Spermaspuren, Haare etc. gesichert werden.

K.O-Trofen sind nur ungefähr 12 Stunden im Urin nachweisbar. Deshalb ist es sinnvoll, Urin in einem sauberen Glas im Kühlschrank aufzubewahren und so schnell wie möglich untersuchen zu lassen. Noch besser ist es, wenn Sie sofort zur Polizei oder zur Ärztin / zum Arzt gehen.

Auch eventuelle Verletzungen sollten umgehend behandeln werden. Die Ärztin / der Arzt kann Sie auch über Präventionsmassnahmen hinsichtlich möglicher Infizierungen mit HIV / Geschlechtskrankheiten oder über eine mögliche Schwangerschaft informieren.

Bei den folgenden Adressen finden Sie Ärztinnen/Ärzte, die wissen, auf was bezüglich Beweissicherung zu achten ist:

  • Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau, 062 838 50 74, Haus 8, Tellstr. 25, 5001 Aarau
  • Frauenklinik Universitätsspital Basel, 061 265 91 34, Spitalstr. 21, 4031 Basel

Die Beweismittel sind wichtig, falls Sie eine Strafanzeige machen wollen. Deshalb ist es nötig, dass Sie sich vor der Untersuchung nicht waschen und nicht die Kleidung wechseln.

Auch wenn Sie im Moment nicht an eine Strafanzeige denken, sollten Sie trotzdem nicht auf die Sicherung von Beweismitteln verzichten. Vielleicht möchten Sie ja noch zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstatten.

Es besteht die Möglichkeit, die ausgewerteten Spuren anonym bei der Polizei abzugeben. Diese bewahrt die Spuren sachgerecht auf. Sie können die Spuren auch zur (anonymen) Weiterleitung bei der Beratungsstelle Opferhilfe abgeben.

Wenn Sie sich später doch zu einer Strafanzeige entscheiden, hat die Polizei diese Beweismittel bereits zur Hand. Ansonsten werden diese nach einer bestimmten Zeitdauer vernichtet.

Was müssen Sie bezüglich Strafanzeige wissen

Eine Strafanzeige muss nicht sofort gemacht werden. Ist eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung / Vergewaltigung gemacht, kann sie von Ihnen nicht mehr zurückgezogen werden. Sie hat ein Strafverfahren zur Folge. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich auf jeden Fall zuerst von uns beraten.


Rufen Sie uns an. Wir können Ihnen die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige darlegen und Sie bezüglich Strafverfahren beraten.

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Sexuelle Übergriffe an Jungen und Mädchen

Sexuelle Übergriffe an Kindern kann jede sexuelle Handlung sein, die Erwachsene an einem Kind oder an einer / einem Jugendlichen verüben.

Sexuelle Ausbeutung geschieht auch in der Konstellation eines / einer älteren Jugendlichen mit einem Kind oder mit einem / einer jüngeren Jugendlichen.

Sexuelle Übergriffe können sein:

  • Berührungen mit sexuellen Hintergedanken
  • verbale Belästigungen mit sexuellen Anspielungen
  • orale, anale oder vaginale Vergewaltigung
  • Kinderpornografie und –prostitution.
  • sexualisierte Situationen ohne Körperkontakt, wie z.B. das Betrachten eines Pornovideos oder realer sexueller Handlungen

Die Täter und Täterinnen missbrauchen dabei das ihnen von den Kindern oder den Jugendlichen geschenkte Vertrauen. Sie nützen deren Abhängigkeit sowie ihren Wunsch nach Zuneigung und Nähe gezielt für ihre Absichten aus.

In den seltensten Fällen handelt es sich um einmalige Übergriffe. In der Regel gehen die Täter und Täterinnen geplant und systematisch vor. Ihre Handlungen sind meist zu Beginn in spielerischen oder pflegerischen Situationen versteckt und gewinnen erst allmählich an Gewalt und Intensität. Mit Hilfe von Geheimhaltungsdruck, Einschüchterung und/oder Bestechung werden sie über viele Jahre fortgesetzt.

Was können Bezugspersonen tun, wenn sich ihnen ein Kind anvertraut:

  • Ruhig und überlegt bleiben. Heftige Reaktionen können betroffene Kinder veranlassen sich zurückzuhalten, um die Bezugspersonen nicht zu belasten
  • dem Kind glauben
  • Sich die Zeit nehmen, gemeinsam mit Fachleuten sorgfältige Handlungsstrategien zu überlegen. Überstürtztes Handeln birgt für das Opfer grosse Gefahren. Nur wenn die Frage, ob das Opfer langfristig vom Täter / von der Täterin geschützt ist, eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, darf der Verdacht oder die Gewissheit sexueller Ausbeutung geäussert werden. Ansonsten besteht die grosse Gefahr, dass die Gewalt auf das Opfer durch die Täterschaft oder bei innerfamiliärer sexueller Ausbeutung durch einen Teil der Familie massiv zunimmt, um das Kind zum Schweigen und zur Zurücknahme der eigenen Aussagen zu bringen.

Was können Bezugspersonen tun, wenn ein Kind sexuell missbraucht wurde:

  • dem Kind vermitteln, dass es nicht darüber reden muss, aber dass Sie für es da sind
  • das Kind von Schuld freisprechen und die Drohungen des Täters/der Täterin entkräften
  • erklären, was sexuelle Gewalt ist und wer die Verantwortung dafür trägt
  • keine massiv negativen Gefühle bezüglich des Täter/der Täterin äussern
  • Routine aufrecht erhalten und die Aufmerksamkeit auf all diejenigen Bereiche richten, die nichts mit dem Übergriff zu tun haben
  • dem Kind zu Erfolgserlebnissen verhelfen und es loben
  • Grenzen setzen, falls das Kind persönliche Grenzen im Kontakt zu Dritten missachtet
  • es kann sein, dass Ihr Kind heftige Reaktionen, Stimmungsschwankungen, Misstrauen Ihnen gegenüber zeigt, dass es in frühere Verhaltensweisen zurückfällt. All das braucht von Ihnen viel Geduld und Durchhaltevermögen. Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu suchen


Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

 

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Weitere Informationen

Informationsblatt Sexting

Detaillierte Informationen zur Privatklage, zum Strafantrag und Strafverfahren und zu Ihren Rechten als Opfer


Nützliche Links

www.lilli.ch
Online Beratung für Jugendliche und junge Frauen und Männer zum Thema Sexualität und sexuelle Gewalt

Meldeformular für länger zurückliegende Straftaten
Auf dieser Seite der Kantonspolizei Aargau finden Sie weitere wichtige Informationen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:
Infos für Arbeitnehmer/innen, konkrete Interventionsmöglichkeiten

Selbsthilfegruppe für Betroffene von sexuellen Übergriffen im kirchlichen Umfeld

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Verkehrsunfall

Sie sind Opfer eines Verkehrsunfalls geworden oder haben durch einen Verkehrsunfall eine angehörige Person verloren.

Ein Verkehrsunfall wirft viele Fragen auf und kann zahlreiche Folgen haben. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Anliegen und beantworten Ihre Fragen.

In den folgenden Unterkapiteln finden Sie Informationen, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wichtig sind.

Rufen Sie uns an für weitere Informationen und Erklärungen.

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Strafverfahren

Nach einem Verkehrsunfall erstattet die Polizei gegen die unfallverursachende Person Strafanzeige. Meistens wird das Opfer von diesem Strafverfahren nichts hören, da es sich um ein Verfahren zwischen dem Staat und der Unfall verursachenden Person handelt. Weil es sich insbesondere bei leichteren Verletzungen um Antragsdelikte handelt, wird die Polizei die unfallverursachende Person nur wegen Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes anzeigen, jedoch nicht wegen einfacher Körperverletzung.

Ist es nötig, dass Sie die unfallverursachende Person wegen Körperverletzung anzeigen?

Das empfehlen wir Ihnen, falls Sie innert nützlicher Frist von der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges keine Haftungsanerkennung erhalten. Bitte beachten Sie, dass Sie ab Unfalldatum nur 90 Tage Zeit haben, einen Strafantrag wegen Körperverletzung zu machen.

Wollen Sie sich als Privatklägerin / Privatkläger am Strafverfahren beteiligen möchten, müssen Sie dies ausdrücklich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden erklären.

Rufen Sie uns bei Unsicherheiten und Fragen an.

 

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Heilungskosten und weitere Schäden

Unter Heilungskosten versteht man die Kosten für die Spital- und Arztbehandlungen, Ambulanzrechnung sowie für weitere ärztlich verordnete Therapien wie z.B. Physiotherapie.

Diese Rechnungen müssen Sie bei Ihrer Unfallversicherung (wenn Sie angestellt oder arbeitslos gemeldet sind) oder bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Ihre Versicherung wird diese Rechnungen bezahlen und dann mit der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges abrechnen.

Welche Schäden und Kosten können bei der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht werden?

  • allfällige Selbstbehalte und Franchise der Krankenkasse, falls Sie über diese abrechnen
  • Ihr beschädigtes Auto, Motorrad oder Velo
  • einen neuen Helm
  • durch den Unfall beschädigte oder zerstörte Kleidung und Schuhe
  • Lohn- oder Einkommenseinbussen
  • Telefon- und Fahrspesen im Zusammenhang mit dem Unfall
  • Zuzug von Hilfskräften z.B. für den Haushalt
  • evtl. Restkosten für Brillen, Kuren u.a., welche die Unfallversicherung nicht übernimmt
  • den sogenannten Haushaltsschaden, der entsteht, wenn Sie wegen eines Unfalls und der daraus entstehenden Verletzungen gewisse Tätigkeiten im Haushalt und der Kinderbetreuung nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erledigen können.

Bei der Reparatur bzw. beim Ersatzkauf des beschädigten Autos oder des Velos ist es ratsam, vorher mit der zuständigen Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen.

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Genugtuung

Bei den Verletzten taucht häufig die Frage auf, ob ihnen eine Genugtuung (Schmerzensgeld) zusteht. Eine Genugtuung kommt dann in Frage, wenn:

  • vom Unfall körperliche und/oder seelische Schäden zurückbleiben,
  • eine Einschränkung in den beruflichen und/oder privaten, vor dem Unfall gelebten Möglichkeiten, zurückbleibt,
  • wenn der Heilungsprozess sehr schmerzhaft, ausserordentlich lang oder für das Opfer besonders belastend war.

Eine Genugtuung wird ebenfalls bei der Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges geltend gemacht.

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Starke und schwache Verkehrsteilnehmer

Wenn Sie sich als Fussgängerin / Fussgänger oder Velofahrerin / Velofahrer schuldhaft verhalten haben und dabei von einem Auto, Tram oder Motorrad angefahren wurden, tragen Sie eine Teilschuld und haften somit auch. Für das Auto, Tram oder Motorrad besteht aber eine verhältnismässig grössere Haftung. Dies wegen des Risikos, welches diese „starken“ Verkehrsteilnehmer für die Schwächeren darstellen. Man spricht von der vorhandenen Betriebsgefahr. Das heisst, dass es trotzdem sinnvoll ist, Ihre ungedeckten Schäden und Kosten sowie einen allfälligen Genugtuungsanspruch bei der Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeuges geltend zu machen und Ihre Ansprüche mit dieser zu klären.

 

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Weitere Informationen

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(Cyber-)Stalking

Stalking – Sie fühlen sich verfolgt, beobachtet, bedroht

Was ist Cyber-Stalking

Von Cyber-Stalking wird gesprochen, wenn eine Person einen anderen Menschen wiederholt auf unzumutbare Art und Weise über Monate oder sogar Jahre ausspioniert, verfolgt, belästigt, häufig auch bedroht oder sogar körperlich attackiert.

Stalking umfasst folgende Verhaltensmuster:

  • ständige Telefonanrufe
  • massenweises Verschicken von elektronischen Nachrichten, Briefen
  • permanente unerwünschte Kontaktaufnahmen in den sozialen Medien
  • Nutzen der Sozialen Medien, um an Infos über das Opfer zu gelangen
  • Verbreiten von falschen und beleidigenden Informationen im Internet oder am Arbeitsplatz
  • Ausspionieren des Opfers und dessen Umfeld
  • Wiederholtes Auflauern und Verfolgen
  • Einschüchterungen, Drohungen und Gewalt
  • unerwünschte Geschenke
  • Warenbestellungen auf den Namen des Opfers
  • Sachbeschädigungen an Türe, Briefkasten, Auto etc.

Die Motive des Stalkers / der Stalkerin sind vielfältig, können variieren und sich über die Zeit verändern. Meist geht es dabei um die Ausübung von Macht und Kontrolle.

 

Wie lernen Stalker / Stalkerinnen?

Es wird davon ausgegangen, dass das Verhalten der stalkenden Person immer dann verstärkt und bestätigt wird, wenn das Opfer auf Kontaktaufnahmeversuche reagiert. Dann wird die stalkende Person in ihrer Kontaktsuche belohnt. Je unregelmässiger dies geschieht, desto mehr wird das Stalking-Verhalten gefestigt. Dies kann zu einer lang andauernden Belästigung mit beitragen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die gestalkte Person versucht, die weiter unten aufgeführten Verhaltensregeln einzuhalten. Die wichtigste Verhaltensregel besteht darin, die stalkende Person und ihre Kontaktaufnahmeversuche konsequent zu ignorieren.

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Mögliche Folgen für die Opfer

Stalking kann auf die Betroffenen vielfältige Auswirkungen haben:

  • Schlaf- und Konzentrationsstörungen, abnehmende Leistungsfähigkeit, Vertrauensverlust
  • Reizbarkeit
  • Verlust an Lebensfreude
  • Angstzustände
  • Verzweiflung
  • verstärktes Misstrauen
  • Einschränkung des Bewegungsfreiraumes, um dem Stalker / der Stalkerin nicht zu begegnen
  • sozialer Rückzug, um das eigene soziale Umfeld nicht mit hinein zu ziehen

Opfer von Stalking werden oft von Schuld- und Schamgefühlen geplagt. Sie können. Wenn sie mit dem Stalker / Stalkerin eine Beziehung hatten, können sie auch stark hin- und hergerissen sein. Diese Ambivalenz erschwert zusätzlich das konsequente Ignorieren der Kontaktversuche.

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Das können Sie tun!

  • Kontakt radikal abbrechen: Teilen Sie dem Stalker / der Stalkerin einmal klar und eindeutig mit, dass Sie keinen Kontakt mehr wünschen - am besten im Beisein von Zeuginnen und Zeugen oder per Einschreiben. Sie müssen sich nicht rechtfertigen. Niemand hat ein Recht auf Kontakt! Ignorieren Sie danach konsequent jegliche Kontaktversuche! Brechen Sie einen Anruf einfach ab, laufen Sie davon. Lassen Sie den Stalker / die Stalkerin im Unklaren, wie die Aktionen bei Ihnen ankommen. Je früher Sie Grenzen ziehen, umso grösser die Chancen die stalkende Person auf Distanz zu halten.
  • Hilfe holen: Wenden Sie sich an eine Opferberatungsstelle, um sich Unterstützung zu holen und sich über weitere Massnahmen zu informieren. Kontaktieren Sie in akuten Bedrohungssituationen die Polizei.
  • Ihr Umfeld informieren: Informieren Sie Freundinnen und Freunde, Bekannte, Nachbarinnen und Nachbarn. Das gibt Ihnen mehr Schutz und Sicherheit und verhindert, dass Ihr Umfeld dem Stalker / der Stalkerin unwissend Informationen über Sie gibt.
  • Vorfälle dokumentieren: Notieren Sie sich bei jedem Vorfall Ort, Datum, Uhrzeit, Art der Kontaktaufnahme und mögliche Zeuginnen / Zeugen des Vorfalles. Eine Vorlage finden Sie link zu Stalking Tagebuch .
  • Beweise aufbewahren: Sammeln Sie Briefe, speichern Sie E-Mails und Nachrichten, erstellen Sie Screenshots oder drucken Sie diese aus. Mit einer Dokumentation kann den Behörden die Häufigkeit und das Ausmass der Stalkingvorfälle aufgezeigt werden.
  • 2. Telefonanschluss oder 2. E-Mail Adresse zulegen: Beantragen Sie eine geheime Festnetz- / Handynummer und schalten Sie bei der alten einen Telefonbeantworter. Die alte Nummer sollte unbedingt in Betrieb bleiben.
  • Soziale Netzwerke: Blockieren Sie die stalkende Person und erstellen Sie neue Accounts, mit denen Sie E-mails schreiben und soziale Netzwerke nutzen können.

Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie über mögliche Vorgehens- und Verhaltensweisen.

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Rechtliche Möglichkeiten

Für Stalking gibt es in der Schweiz keinen speziellen Straftatbestand. Einzelne Verhaltensweisen können aber strafrechtlich verfolgt werden, z.B. Drohung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Hausfriedensbruch, Ehrverletzung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Unbefugtes eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Wenn Anzeichen für eine Straftat vorliegen, sollten Sie bei der Polizei Strafanzeige einreichen. Bei Antragsdelikten muss das bis spätestens 3 Monate nach der Tat erfolgen.
Mehr Informationen zum Strafverfahren.

Zivilrechtliche Schutzmassnahmen wie ein Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot können beantragt werden. Allerdings werden hohe Anforderungen an das Ausmass der Belästigung und die vorliegenden Beweise gestellt und es können Kosten auf Sie zukommen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

Rufen Sie uns an. Wir können Sie beraten und je nach dem eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.

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Weitere Informationen

Broschüre

Das können Sie tun

Stalking Tagebuch

Checkliste Cyberstalking


Nützliche Links

www.skppsc.ch
Informationsbroschüren zu (Cyber-)Stalking und zur digitalen Sicherheit

www.bern.ch
diverse nützliche Downloads

www.no-stalking.de
Infos für Opfer mit Forum

https://www.youtube.com/watch?v=yXE3bV4JM6k&t=789s
Reportage SRF Dok

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Zwangsheirat

Man spricht von Zwangsheirat, wenn mindestens eine Person des Paares mit der Eheschliessung nicht einverstanden ist und die Ehe somit gegen den Willen der Braut und/oder des Bräutigams geschlossen wird.

Häufig sind die zur Heirat gezwungenen jungen Menschen einem hohen Druck in ihrem sozialen Umfeld ausgesetzt. Dieser kann sich z.B. in emotionaler Erpressung, massiver Kontrolle, Drohungen oder physischer Gewalt äussern. Weigerungen werden von Eltern oder Verwandten nicht gehört oder den Betroffenen fehlt der Mut, sich überhaupt zu wehren.

Der Hauptkonflikt für die Betroffenen liegt oft darin, dass sie sich einerseits nach Akzeptanz in der Familie sehnen und andererseits eigene Vorstellungen realisieren möchten. Egal wie sie reagieren, sie sind immer vielfältigen Ängsten, Gewissenskonflikten und Ambivalenzen ausgesetzt.

In einer Ehe, die nicht durch freien Willen zustande gekommen ist, ist das Risiko für häusliche Gewalt wesentlich höher als bei einer freiwillig geschlossenen Ehe. Als Folge einer Zwangssituation können Depressionen, Selbstverletzungen und psychosomatische Belastungserkrankungen auftreten.

Rufen Sie uns an. Wir versuchen mit Ihnen gemeinsam Wege zu finden, um mit dieser Situation umzugehen. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen auch rechtliche Unterstützung.​​​​​​​

 

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Weitere Informationen

Broschüre zur Zwangsheirat

Formular Absichtserklärung gegen Verschleppung und Zwangsheiraten im Ausland
Hier haben Sie mit einem Formular die Möglichkeit festzuhalten, dass Sie nicht verheiratet werden möchten.


Nützliche Links

www.zwangsheirat.ch
Allgemeine Informationen, weiterführende Literatur und Links

www.gegen-zwangsheirat.ch
Präventions- und Sensibilisierungs-materialien, Adressen und Unterstützungsangebote

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Fürsorgerische Zwangs-Massnahmen

Bis 1981 existierte in der Schweiz die Praxis von so genannten "fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen". Betroffen waren Menschen, die sich nicht den gesellschaftlichen Erwartungen entsprechend verhielten oder in Lebensumständen lebten, die den vorherrschenden Normen nicht entsprachen. Fachleute gehen davon aus, dass in der Schweiz allein im 20. Jahrhundert Hunderttausende von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen betroffen waren.

  • Jugendliche und junge Erwachsene konnten ohne Gerichtsurteil und ohne Beschwerdemöglichkeiten auf unbestimmte Zeit in Institutionen, unter anderem auch in Strafanstalten, eingewiesen werden.
  • Kinder aus armen Familien, uneheliche Kinder und Halbwaise wurden bei Privaten oder in Institutionen fremdplatziert. Als so genannte Verding-, Kost- oder Pflegekinder mussten sie unentgeltlich schwere Arbeit leisten in einem oft gewaltbesetzten Umfeld.
  • Frauen und Männer wurden so unter Druck gesetzt, dass sie ihre Einwilligung in eine Zwangsabtreibung und/oder Zwangssterilisation oder gar Kastration gaben.
  • Neugeborene wurden gegen den Willen ihrer Mütter zur Adoption frei gegeben.

Die leidvollen Erfahrungen und die damit einhergehenden Stigmatisierungen waren einschneidend, haben den Lebenslauf der Betroffenen stark geprägt und begleiten sie vielfach heute noch in ihrem täglichen Leben.

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Angebot der Opferberatung

  • allgemeine Anlaufstelle für Direktbetroffene aus dem Kanton Aargau.
  • Unterstützung bei der Aktensuche und beim Einreichen des Gesuches für den Solidaritätsbeitrag beim Bundesamt für Justiz

 

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Weitere Informationen

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema

Adresse Staatsarchiv Aargau

Staatsarchiv Aargau
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Herr Daniel Schwane
Tel.: 062 835 12 90
Fax: 062 835 12 99
E-Mail
Webseite

Öffnungszeiten:
Montag geschlossen
Dienstag bis Freitag
08:30 - 17:00 Uhr