Körperverletzung
Sie sind von einem anderen Menschen verletzt worden. Sie wurden ausgeraubt.
Nach einer Straftat hat man viele Fragen. Wir beantworten gerne Ihre Fragen.
Weitere Informationen finden Sie in den einzelnen Kapiteln.
Seelische und rechtliche Hilfe
Die Beratungsstelle Opferhilfe bietet Ihnen Hilfe und Begleitung an. Wir können Ihnen psychologische Hilfe vermitteln. Und auch Psycho-Therapeuten oder Psycho-Therapeutinnen.
Strafverfahren
Sie haben eine Strafanzeige gemacht. Die Polizei leitet eine Untersuchung ein. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft. Irgendwann ist die Untersuchung fertig. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft:
- Das Strafverfahren wird abgebrochen. Beispiele für Gründe: Zu wenig Beweise. Der Verdacht ist zu unsicher. Sie bekommen die Information mit der Post.
- Der Täter oder die Täterin bekommt einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist eine Geld-Strafe. Sie bekommen eine Kopie.
- Es kommt zu einem Prozess vor dem Gericht.
Vielleicht hören Sie nichts mehr.
Vielleicht bekommen Sie von der Staatsanwaltschaft eine Einladung. Oder vom Gericht. Sie bekommen den Termin mit der Post. Sie müssen dorthin gehen. Rufen Sie uns an. Wir erklären Ihnen alles.
Vielleicht lädt die Staatsanwaltschaft Sie ein zu einem Termin. Zusammen mit dem Täter oder der Täterin.
Rufen Sie uns an. Wir erklären Ihnen alles.
Wer mehr über die Vergleichsverhandlung wissen will:
nicht in einfacher Sprache geschrieben
Die Staatsanwaltschaft kann Sie auch, zusammen mit der angeschuldigten Person, zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. In diesen Verhandlungen geht es darum, dass der oder die Angeschuldigte sich bei Ihnen entschuldigt und sich bereit erklärt, die Ihnen entstandenen Unkosten und eventuell eine Genugtuung zu übernehmen. Im Gegenzug erklären Sie sich bereit, die Anzeige zurück zu ziehen.
Wenn ein Vergleich (eine Vereinbarung) abgeschlossen wird, wird das Verfahren beendet, das heisst, es gibt kein Urteil.
Wenn Sie keinen Vergleich abschliessen wollen, führt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung weiter. Falls der oder die Angeschuldigte die Tat zugibt oder sie ihm oder ihr nachgewiesen werden kann, wird in der Regel eine bedingte Busse oder eine bedingte Gefängnisstrafe ausgesprochen.
Ausserdem wird der oder die Angeschuldigte meistens verurteilt, Ihre Kosten sowie die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Wir bitten Sie, zu beachten, dass bei minderjährigen Tätern oder Täterinnen etwas andere Regelungen im Strafverfahren (Jugendgerichtsverfahren) gelten!
Ihre Rechte als Opfer
Als Opfer haben Sie Rechte. Hier eine Liste Ihrer Rechte:
- Sie können sich von einem lieben Menschen begleiten lassen. Zu allen Terminen bei der Polizei. Oder der Staatsanwaltschaft. Oder dem Gericht
- Sie müssen nicht mit dem Täter oder der Täterin in einem Raum sitzen.
- Information über Flucht und Entlassung des Täters oder der Täterin
- Akteneinsicht über die Beratungsstelle Opferhilfe
- Information über das Urteil. Wenn Sie das wollen.
Zusätzliche Rechte und Pflichten als PrivatklägerIn
- Sie können Geld fordern für Ihren Schmerz. Oder für kaputte Sachen. Oder andere Kosten.
- Sie können bei der Staatsanwaltschaft die Akten lesen.
- Die Staatsanwaltschaft beendet das Strafverfahren. Kein Gericht. Keine Strafe. Sie können Einspruch machen.
- Sie müssen beim Prozess dabei sein.
Opfer von Straftaten gegen die Sexualität haben mehr Rechte:
- Fragen können sehr intim sein. Sie müssen diese Fragen nicht beantworten.
- Eine Frau befragt eine Frau. Oder ein Mädchen. Ein Mann befragt einen Mann. Oder einen Jungen. Bei der Polizei. Oder bei der Staatsanwaltschaft. Sie müssen das aber vorher sagen.
Opfer unter 18 Jahre haben mehr Rechte:
- Video-Befragung: Die Befragung wird gefilmt.
Kosten für Ärztin und Arzt
Sie sind durch Ihre Arbeit gegen Unfall versichert. Diese Unfall-Versicherung zahlt alle Kosten für:
- Arzt oder Ärztin
- Spital
- Krankenwagen
- Physiotherapie
- andere medizinische Kosten
Sie sind gegen Unfall versichert. Bei Ihrer Krankenkasse.
Die Krankenkasse zahlt nicht alles. Sie haben Franchise und Selbstbehalte. Die zahlt der Täter oder die Täterin. Oder die Opferhilfe. Bei einem Unfall zahlt die Haftpflicht-Versicherung.
Rufen Sie uns an. Wir erklären Ihnen alles.
Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche - Was heisst das?
Sie haben finanzielle Kosten durch die Straftat. Das ist der Schadensersatz.
Oder Sie hatten Schmerzen. Das ist das Schmerzens-Geld. Das Schmerzens-Geld heisst in der Schweiz Genugtuung.
Dafür soll der Täter oder die Täterin zahlen. Das Geld müssen Sie im Strafverfahren verlangen. Diese Forderungen heissen Zivil-Forderungen.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen.
Welche Kosten?
- kaputte Kleider oder Schuhe
- weniger Lohn nach der Straftat
- Fahrkosten
- Selbstbehalte und Franchise von der Krankenkasse
Schreiben Sie eine Liste. Die Liste müssen Sie der Staatsanwaltschaft geben.
Oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen.
Wann kann ich Schmerzens-Geld bekommen?
- Die Straftat hat mein Leben sehr stark verändert.
- Ich habe noch Schmerzen. Ich hatte sehr lange Schmerzen. Ich habe eine Narbe.
- Vor der Straftat ging es mir viel besser.
- Mein Leben ist sehr anders als vor der Straftat.
Oft kann der Täter oder die Täterin nicht zahlen. Manchmal kann dann die Opferhilfe zahlen.
Siehe auch
Schmerzens-Geld über die Opferhilfe
Sie können bei der Opferhilfe Schmerzensgeld fordern
Manchmal kann die Opferhilfe zahlen.
- Sie haben ein Urteil vom Gericht.
- Der Täter oder die Täterin soll Ihnen Schmerzens-Geld oder Schadensersatz zahlen.
- Der Täter oder die Täterin zahlt nicht.
Die Opferhilfe zahlt unter bestimmten Bedingungen.
Wichtig: Innerhalb von 5 Jahren müssen Sie ein Gesuch bei der Opferhilfe stellen.
Gesuchsformulare
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen
Häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt geschieht oft. Auch Männer erleben häusliche Gewalt. Jugendliche drohen ihren Eltern. Oder Eltern schlagen ihre Kinder.
Viele Menschen schämen sich. Es ist schwierig darüber zu reden.
Wie kann häusliche Gewalt aussehen?
- Beschimpfen, bloss stellen, als dumm hinstellen, für verrückt erklären
- Einsperren, kontrollieren, Kontakte mit anderen Menschen verbieten
- Drohen, Angst machen, mit Tod bedrohen
- Schlagen, schupsen, treten, boxen, schütteln, mit Sachen bewerfen
- sexuelle Gewalt
- finanzielle Gewalt, kein Geld geben für Einkäufe
Gewalt Kreislauf
Gewalt hört nicht von alleine auf. Manchmal wird es besser. Dann geht es wieder von vorne los. Deshalb spricht man vom Gewalt Kreislauf.
Die Laune wird schlechter. Dann kommt es zur Gewalt. Es geht Ihnen schlecht. Dann tut es Ihrem Partner sehr leid. Oder Ihrer Partnerin. Er entschuldigt sich. Sie will es nie mehr tun. Sie verzeihen ihm. Sie geben ihr eine neue Chance. Dann geht es von vorne los. Und Sie haben wieder Angst.
Die Gewalt wird immer schlimmer. Holen Sie sich Hilfe. Rufen Sie jemanden an.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen.
Folgen häuslicher Gewalt
Häusliche Gewalt ist eine schlimme Erfahrung. Häusliche Gewalt kann Ihre Gesundheit beeinflussen. Sie fühlen sich unsicher. Vielleicht fühlen Sie sich wertlos. Sie haben keine Lebensfreude mehr. Sie haben Mühe Entscheidungen zu treffen.
Gewalt in der Familie ist oft ein Tabu. Verbunden mit Gefühlen von Scham. Oder Schuld und Versagen.
Es braucht Mut und Kraft darüber zu sprechen. Und es braucht Mut sich Hilfe zu suchen.
Psychologische Hilfe
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne. Wir vermitteln Ihnen therapeutische Hilfe. Wenn Sie das wollen.
Kinder und häusliche Gewalt
Der Vater schlägt die Mutter. Oder die Mutter den Vater. Auch für Kinder ist das schwer. Sie haben grosse Angst. Sie fühlen sich hilflos. Sie schämen sich. Sie suchen den Grund bei sich. Sie wachsen in einem Angst Klima auf. Sie fühlen sich unsicher. Kinder können Probleme bekommen. Seelisch. Aber auch körperlich. Sie sind oft krank. Sie brauchen Hilfe.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen
Schutz und Unterkunft
Schutz und Unterkunft
Bringen Sie sich bei häuslicher Gewalt in Sicherheit. Holen Sie Hilfe bei einer Nachbarin. Oder bei einer Freundin. Rufen Sie das Frauenhaus (062 823 86 00) an. Oder die Polizei (117).
Rufen Sie uns an. Wir suchen mit Ihnen eine Lösung. Wir suchen eine Notunterkunft für Sie und Ihre Kinder.
Rechtliche Fragen
Strafanzeige
Sie wollen eine Strafanzeige machen. Das müssen Sie wissen:
Sie können eine Strafanzeige bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt nicht stoppen. Das nennt man Offizial-Delikt.
Sie haben eine Strafanzeige gemacht. Mehr Informationen finden Sie hier
Rufen Sie uns an. Wir erklären Ihnen alles.
Wegweisung
Die Polizei kann den Täter oder die Täterin aus der Wohnung wegweisen. Oder aus dem Haus. Für 5 bis 20 Tage.
Danach kann das Gericht noch mehr Schutz geben. Das Verbot in die Wohnung zurück zu kommen. Das Verbot in die Nähe zu kommen. Ein Verbot anzurufen. Oder Nachrichten zu schreiben. Sie brauchen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.
Trennung/Scheidung
Eine Trennung ist der erste Schritt. Sie kann schnell gehen. Das Gericht entscheidet über die Wohnung. Und über die Kinder. Wo sie wohnen. Und über Alimente.
Beide wollen die Trennung. Dann kann man sich sofort scheiden lassen.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu finden.
Finanzielle Fragen
Wer zahlt die Miete für eine Not-Wohnung?
Wer zahlt den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin?
Ich habe nicht genug Geld um Essen zu kaufen. Oder Rechnungen zu zahlen.
Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen.
Weitere Informationen
Information zur Befragung im Strafverfahren
Häusliche Gewalt gegen ältere Menschen
Gewalt von Kindern gegen Ihre Eltern
Nützliche Links und Telefonnummern
Kantonspolizei Aargau Tel 062 835 81 81
Frauenhaus Aargau Solothurn 062 823 86 00 Homepage
Männerhaus Homepage
#with you - gemeinsam gegen häusliche Gewalt
Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche: Schulpschologischer Dienst und Jugendpsychologischer Dienst
Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau Tel 062 550 20 20 (Beratungen vor allem auch für Gewaltausübende) Homepage
Beratungs- und Informationsstelle für Frauen bif Tel 044 278 99 99 (Informationen in verschiedenen Sprachen) Homepage
Suchtprävention Aargau (Sensibilisierung von Fachpersonen über die Situation von betroffenen Kindern) Homepage
Drohung / Nötigung
Jemand hat Ihnen Gewalt angedroht. Die Person hat Sie in Angst und Schrecken versetzt
Schwere Drohungen sind strafbar.
Eine Person hat Ihnen schwere Nachteile angedroht. Sie sollen etwas tun oder nicht tun. Solche Nötigungen sind auch strafbar.
Sie können eine Strafanzeige einreichen.
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel Körperverletzung.
Sexualisierter Gewalt
Sexualisierte Gewalt tritt in verschiedenen Formen auf
- Gegen Ihren Willen mussten Sie sexuelle Handlungen machen.
- Vergewaltigung oder Nötigung
- sexuelle Belästigung per SMS, Telefon, E-Mail
- sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- sexuelle Übergriffe nach KO-Tropfen
Sexuelle Gewalt ist auch:
- Ein Mann fasst Sie an. Oder eine Frau. Zum Beispiel am Po. Oder an der Brust. Gegen Ihren Willen.
- Ein Kollege schaut Ihnen immer auf die Brust. Oder Ihr Chef.
- Gegen Ihren Willen mussten Sie Pornografie ansehen.
- Ein Mann schickt Ihnen Fotos. Oder Videos. Er ist ganz nackt. Oder ein Frau macht das. Gegen Ihren Willen.
Viele Opfer schämen sich. Es ist schwer Hilfe zu holen. Aber sie haben keine Schuld.
Der Täter hat Schuld. Oder die Täterin.
Rufen Sie uns an. Sie können mit uns sprechen. Wir behandeln alle Informationen vertraulich.
Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung - Was tun?
Lassen Sie sich möglichst rasch bei Ihrer Ärztin untersuchen. Oder Ihrem Arzt. Oder im Spital. Wenn es möglich nehmen Sie jemanden mit. Damit Sie nicht alleine sind. Duschen Sie sich nicht. Der Arzt oder die Ärztin kann bis 24 Stunden danach Spuren sichern.
Der Arzt oder die Ärztin kann Sie über Krankheiten informieren. Oder über die Gefahr einer Schwangerschaft.
Wichtige Adressen
- Frauenklinik des Kantonsspitals Aarau, Tel 062 838 50 74, Haus 8, Tellstr. 25, 5001 Aarau
- Frauenklinik Universitätsspital Basel, Tel 061 265 91 34, Spitalstr. 21, 4031 Basel
- Sie wollen eine Strafanzeige machen. Beweise sind wichtig. Beweise: Kleider, Spuren an Ihrem Körper. Deshalb: Nicht waschen. Oder duschen.
- Sie wollen keine Strafanzeige machen. Vielleicht später. Das Spital sichert die Beweise. Auch für später.
- Sie sind unsicher was machen.
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie. Wir helfen Ihnen.
Wichtig zu wissen: Sie haben eine Strafanzeige gemacht. Das Strafverfahren läuft. Auch wenn Sie es sich anders überlegen.
Sexuelle Übergriffe an Jungen und Mädchen
Kinder werden Opfer von sexueller Gewalt durch Erwachsene. Oder durch ältere Jugendliche.
Beispiele für sexuelle Übergriffe:
- Eine Person berührt ein Kind mit sexueller Absicht.
- Ein Kind muss mit einer Person Porno-Videos ansehen.
- Orale, anale oder vaginale Vergewaltigung
- Kinder-Pornografie. Und Kinder-Prostitution.
Die Täter und Täterinnen missbrauchen dabei das ihnen von den Kindern geschenkte Vertrauen. Das Kind ist abhängig von Ihnen. Kinder haben den Wunsch nach Liebe und Nähe. Die Täter und Täterinnen nutzen das aus.
In den seltensten Fällen handelt es sich um einmalige Übergriffe. Vielmehr gehen die Täter und Täterinnen in der Regel geplant . Am Anfang verstecken sie ihre Taten oft in spielerischen Situationen. Allmählich gewinnen die Taten an Gewalt. Sie werden intensiver. Das geht oft über viele Jahre. Der Täter oder die Täterin schüchtern das Kind ein. Es darf nichts sagen.
Ein Kind wird sexuell missbraucht. Was kann eine vertraute Person tun:
- Bleiben Sie ruhig. Heftige Reaktionen von Ihnen verunsichern das Kind. Es will Sie dann schützen.
- Glauben Sie dem Kind.
- Holen Sie das Kind aus der Reichweite der Täter oder der Täterin.
- Geben Sie dem Kind Sicherheit. Der Täter oder die Täterin kann ihm nichts mehr tun.
- Es muss nicht darüber reden. Aber Sie sind für das Kind da.
- Das Kind hat keine Schuld. Sagen Sie das dem Kind. Der Täter oder die Täterin trägt ganz alleine die Verantwortung.
- Der Alltag ist wichtig. Machen Sie mit dem Kind schöne Sachen. Loben Sie es.
- Sprechen Sie nicht schlecht über den Täter oder die Täterin. Bleiben Sie neutral.
- Vielleicht hat das Kind Mühe mit Grenzen setzen zu anderen Menschen. Setzen Sie Grenzen.
- Haben Sie Geduld. Vielleicht reagiert Ihr Kind heftig. Mit schwankenden Launen. Oder mit Misstrauen. Suchen Sie sich Hilfe.
Links und Infomaterial
Nützliche Links
www.lilli.ch
Online Beratung für Jugendliche und junge Frauen und Männer zum Thema Sexualität und sexuelle Gewalt
Meldeformular für länger zurückliegende Straftaten
Auf dieser Seite der Kantonspolizei Aargau finden Sie weitere wichtige Informationen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:
Infos für Arbeitnehmer/innen, konkrete Interventionsmöglichkeiten
Selbsthilfegruppe für Betroffene von sexuellen Übergriffen im kirchlichen Umfeld
Verkehrsunfall
Sie sind Opfer von einem Verkehrs-Unfalls. Oder haben durch einen Verkehrs-Unfall einen Angehörigen verloren.
Ein Verkehrs-Unfall kann zahlreiche Folgen haben. Und es tauchen viele Fragen auf. Wir helfen Ihnen gern. Und beantworten Ihre Fragen.
Mehr Informationen finden Sie auch in den einzelnen Unterkapiteln.
Strafverfahren
Die Polizei wird gegen die unfall-verursachende Person eine Strafanzeige erstatten. Die Strafanzeige geht dann an die Staatsanwaltschaft. Diese beurteilt die Anzeige. Oft hört das Opfer nichts mehr von der Strafanzeige. Das Verfahren läuft zwischen dem Staat und der unfall-verursachenden Person. Sie können als als Privatkläger oder als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen. Dafür müssen Sie ein Formular ausfüllen.
Es handelt sich um einen Verkehrs-Unfall mit leichten Verletzten. Die unfall-verursachende Person hat gegen das Strassen-Verkehrs-Gesetz verstossen. Und erhält deswegen eine Strafanzeige. Nicht aber wegen leichter Körperverletzung. Sie können selber eine Strafanzeige wegen Körperverletzung machen. Wann mache ich so eine Strafanzeige?
Die unfall-verursachende Person hat eine Haftpflicht-Versicherung. Diese will nicht für Ihren Schaden zahlen. Dann müssen Sie eine Strafanzeige machen. Zusammen mit der Privatklage. Bitte beachten Sie: Sie haben nur 90 Tage Zeit. Das gilt ab Unfall-Datum.
Kosten für Arzt oder Ärztin. Und weitere Schäden
Es geht um folgende Kosten:
- Rechnungen vom Spital
- Rechnungen vom Arzt. Oder von der Ärztin.
- Rechnungen für die Physiotherapie.
Diese Rechnungen müssen Sie bei Ihrer eigenen Unfall-Versicherung oder Krankenkasse einreichen. Sie wird diese Rechnungen bezahlen. Bei der Krankenkasse haben Sie Selbstbehalte und Franchisen. Diese zahlt die Haftpflicht-Versicherung von der unfall-verursachenden Person. Schicken Sie die Abrechnungen von der Krankenkasse an die Haftpflicht-Versicherung.
Die Haftpflicht-Versicherung muss auch andere Schäden und Kosten zahlen.
Dabei geht es hauptsächlich um:
- Ihr kaputtes Auto, Motorrad oder Fahrrad
- beschädigte Kleider und Schuhe
- Lohn-Einbussen, die durch den Unfall entstanden sind
- Telefon- und Fahrspesen im Zusammenhang mit dem Unfall
- Hilfe im Haushalt
- Restkosten für Brillen, Kuren oder andere Kosten. Das, was die Unfall-Versicherung nicht übernimmt
- Selbstbehalte und Franchisen der Krankenkasse
Schmerzensgeld
Genugtuung (= Schmerzens-Geld)
Ein Schmerzens-Geld kommt dann in Frage, wenn:
- vom Unfall körperliche und/oder seelische Schäden zurückbleiben
- Sie nach dem Unfall eingeschränkt sind im privaten Bereich. Oder im Beruflichen.
- die Heilung sehr schmerzhaft, sehr lang war. Oder für das Opfer besonders belastend war.
Sie fordern das Schmerzens-Geld ebenfalls von der Haftpflicht-Versicherung von dem unfall-verursachenden Auto.
Kausalhaftung
Kausalhaftung - Was heisst das?
Ein Auto, Bus oder Motorrad hat Sie als Fussgänger/Fussgängerin angefahren. Oder als Fahrradfahrer/Fahrradfahrerin Vielleicht trifft Sie auch eine Teil-Schuld. Das Auto, Bus oder Motorrad hat eine grösser Haftung als Sie. Ein Auto ist stärker als ein Fussgänger/eine Fussgängerin. Das nennt man die Betriebs-Gefahr vom Auto. Oder vom Bus oder Motorrad.
Sie können dann trotzdem Ihre Schäden und Kosten einreichen. Bei der Haftpflicht-Versicherung vom Auto, Bus oder Motorrad. Vielleicht zahlen sie aber nur einen Teil.
Weitere Informationen
(Cyber-)stalking
Stalking - Sie fühlen sich verfolgt, beobachtet, bedroht.
Was ist Stalking?
Ein Mensch wird von einem anderen Menschen verfolgt, belästig, bedroht. Vielleicht über Monate oder sogar schon seit Jahren.
Stalking umfasst folgendes Verhalten:
- ständige Telefonanrufe
- massenweises Verschicken von Nachrichten, E-Mails, Briefen
- unerwünschte Kontakte in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook
- unerwünschte Geschenke
- Sie bekommen bestellte unerwünschte Sachen geschickt
- Hinterher spionieren
- Wiederholtes Auflauern. Und Verfolgen
- Mutwilliges kaputt machen vom Auto. Oder an der Türe, Briefkasten.
Oft geht es dabei um Macht und Kontrolle.
Wie lernen Stalker und Stalkerinnen?
Jedes Verhalten ist ein Kontakt Versuch. Reagieren Sie nicht ! Eine Reaktion ist wie eine Art Belohnung für den Stalker oder die Stalkerin. Das Verhalten geht dann immer weiter.
Mögliche Folgen für die Opfer
Stalking kann viele Folgen haben:
- Sie können schlecht schlafen. Und haben Probleme sich zu konzentrieren. Sie vertrauen immer weniger Menschen. Sie fühlen sich schlapp.
- Sie sind gereizt.
- Sie haben Angst.
- Sie sind misstrauisch.
- Sie haben Ihre Lebensfreude verloren.
- Sie sind verzweifelt.
- Sie können sich nicht mehr frei bewegen.
- Sie wollen andere Menschen schonen. Deshalb ziehen Sie sich zurück.
Opfer von Stalking haben oft Schuld- und Schamgefühlen. Vielleicht hatten Sie eine Beziehung mit dem Stalker. Oder der Stalkerin. Dann sind Sie vielleicht hin- und hergerissen. Es ist für Sie schwieriger den Menschen zu ignorieren.
Was können Sie tun?
Sie sind betroffen. Was können Sie tun?
- Kontakt radikal abbrechen: Sie wollen keinen Kontakt mehr: Teilen Sie dem Stalker oder der Stalkerin das einmal klar und eindeutig mit. Erklären Sie nichts. Entschuldigen Sie sich nicht. Niemand hat ein Recht auf Kontakt!
- Danach gehen Sie auf keinen Kontakt-Versuch mehr ein! Brechen Sie einen Anruf einfach ab. Laufen Sie davon. Ziehen Sie Grenzen. Je früher desto besser.
- Ihr Umfeld informieren: Informieren Sie Freundinnen und Freunde, Bekannte, Nachbarn und Nachbarinnen. Das gibt Ihnen mehr Schutz und Sicherheit. Niemand aus Ihrem Umfeld soll dem Stalker oder der Stalkerin Informationen über Sie geben.
- Vorfälle aufschreiben: Schreiben Sie jeden Vorfall, Ort, Datum, Uhrzeit, Kontakt auf. Und mögliche Zeugen und Zeuginnen. Vielleicht können Sie der Polizei die Liste zeigen.
- Beweise aufbewahren: Sammeln Sie Briefe, speichern Sie E-Mails und Nachrichten.
- 2. Telefon-Anschluss oder 2. E-Mail Adresse beantragen: Beantragen Sie eine geheime Telefon-Nummer. Schalten Sie bei der alten Nummer einen Beantworter ein. Lassen Sie die alte Nummer unbedingt in Betrieb.
- Soziale Netzwerke blockieren
- Hilfe holen: Wenden Sie sich an eine Opfer-Beratungs-Stelle. Holen Sie sich dort Hilfe. Rufen Sie in akuten Situationen die Polizei.
Rechtliche Möglichkeiten
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie?
Stalking ist in der Schweiz keine Straftat. Einzelne Taten können aber Straftaten sein: Drohung, Missbrauch einer Fern-Melde-Anlage, Haus-Friedens-Bruch, Ehrverletzung, Sach-Beschädigung, Körper-Verletzung. Bei einer Straftat können Sie bei der Polizei Strafanzeige einreichen. Das muss bis spätestens 3 Monate nach der Tat erfolgen. Mehr Informationen zum Strafverfahren
Sie können Schutz-Massnahmen wie ein Annäherungs- und Kontakt-Verbot beantragen. Das braucht aber gute Beweise. Und das Ausmass des Stalking muss stark sein. Ausserdem können Kosten auf Sie zukommen: Ein Vorschuss für das Verfahren. Oder Kosten bei Antrags-Ablehnung.
Weitere Informationen
Nützliche Links
www.skppsc.ch
Informationsbroschüren zu (Cyber-)Stalking und zur digitalen Sicherheit
www.bern.ch
diverse nützliche Downloads
www.no-stalking.de
Infos für Opfer mit Forum
https://www.youtube.com/watch?v=yXE3bV4JM6k&t=789s
Reportage SRF Dok
Zwangsheirat
Sie haben Angst gegen Ihren Willen verheiratet zu werden. Oder jemand anderes muss gegen den eigenen Willen heiraten. Oder mussten Sie gegen Ihren Willen heiraten?
Zwangsheirat: Die Heirat ist gegen den Willen von der Braut oder des Bräutigams. Die Familie übt sehr viel Druck aus. Vielleicht sogar mit Drohungen. Oder Schlägen oder Erpressung.
Was können Sie tun?
Rufen Sie uns an, wenn Sie von einer Zwangsheirat betroffen sind. Oder wenn Ihnen eine Zwangsheirat droht. Mit Ihnen zusammen versuchen wir einen Weg zu finden. Damit Sie besser mit der Situation umgehen können. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen auch rechtliche Hilfe.
Weitere Informationen
Hier haben Sie mit einem Formular die Möglichkeit festzuhalten, dass Sie nicht verheiratet werden möchten:
Formular Absichtserklärung gegen Verschleppung und Zwangsheiraten im Ausland
Nützliche Links
www.zwangsheirat.ch
Allgemeine Informationen, weiterführende Literatur und Links
www.gegen-zwangsheirat.ch
Präventions- und Sensibilisierungs-materialien, Adressen und Unterstützungsangebote
Fürsorgerische Zwangs-Massnahmen
Fürsorgerische Zwangsmassnahmen bis 1981 Wichtig: Sie können wieder ein Gesuch einreichen beim Bund.
Sie sind Opfer von fürsorgerischen Zwangs-Massnahmen geworden.
Wir geben Ihnen hier einige Informationen.
Bis in die 1980er-Jahre gab es in der Schweiz die Praxis von so genannten "fürsorgerischen Zwangs-Massnahmen und Fremd-Platzierungen". Es galt nach der bürgerlichen Norm zu leben. Einige Menschen lebten aber anders. Diese Menschen waren oft betroffen von den Zwangs-Massnahmen.
- Jugendliche und junge Erwachsene wies man in geschlossene Institutionen ein. Zum Beispiel in Heime oder Gefängisse. Ohne Urteil und ohne Beschwerde-Mittel. Meistens auf unbestimmte Zeit.
- Unter Druck gaben Frauen und Männer ihre Zutimmung in eine Zwangs-Abtreibung. Und/oder in eine Zwangs-Sterilisation. Oder in eine Zwangs-Kastration.
- Mütter mussten ihre Neugeborenen zur Adoption frei geben. Gegen ihren Willen.
- Kinder aus armen Familien, uneheliche Kinder und Halbwaisen wurden bei Privaten fremd-platziert. Oder in geschlossenen Institutionen . Diese so genannten Verdingkinder mussten schwere Arbeit leisten. Ohne Lohn. Und oft lebten sie in einem gewalttätigen Umfeld.
Die leidvollen Erfahrungen waren einschneidend. Sie bestimmten den ganzen Lebenslauf. Die betroffenen Menschen sind oft heute noch durch das beeinflusst.
Angebot der Beratungsstelle Opferhilfe
Die Beratungsstelle ist die allgemeine Anlaufstelle für Betroffene.
Die Beraterinnen helfen Betroffenen auch bei der Aktensuche.
Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema
Adresse Staatsarchiv Aargau
Staatsarchiv Aargau
Entfelderstrasse 22
5001 Aarau
Herr Daniel Schwane
Tel.: 062 835 12 90
Fax: 062 835 12 99
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